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Ambulant Betreutes Wohnen

Die ambulante Betreuung dient der Hilfe zur Selbsthilfe. Ziel soll es sein, dass Sie langfristig wieder ohne Hilfe zurechtkommen. Der Hilfebedarf ist bei jedem Menschen verschieden und individuell. Deshalb können wir hier nur  einen kleinen Teil der Hilfemöglichkeiten erwähnen. Diese sind z.B. Bewältigung der Alltagssituation, Erhalt und Beschaffung einer Wohnung, wirtschaftliche Lebensgrundlage, Schulden, Teilhabe an der Gesellschaft und soziale Beziehungen, gesundheitliche/psychische Schwierigkeiten, administrative Angelegeneiten.

 

Wir bieten ambulante Betreuung in folgenden Bereichen an.

1. § 67 SGB XII

Diese Hilfe ist für Menschen in und mit sozialen Schwierigkeiten ab 18 Jahre

 

Wer kann dies erhalten?

  • Menschen bei denen ein besonderes Lebensverhältnis vorliegt, das mit sozialen Schwierigkeiten verbunden ist, die dies nicht aus eigener Kraft bewältigen können

    dazu gehören: - fehlende oder nicht ausreichende Wohnung

                         - ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage

                         - gewaltgeprägte Lebensumstände

                         - Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung, dazu gehört auch die JVA

                         - sonstige vergleichbare nachteilige Umstände

 

2. § 113 SGB IX

Eingliederungshilfe für Menschen mit einer Behinderung ab der Sekundarstufe 2 bei dauerhaften Behinderungen.

 

Wer kann dies erhalten?

  • Menschen bei denen eine seelische Behinderung (psychische Einschränkung) diagnostiziert ist, oder von einer solchen bedroht ist.

  • Menschen bei denen eine Abhängigkeitserkrankung vorliegt.

  • Menschen bei denen eine Körper- und Sinnesbehinderung vorliegt

  • Menschen bei denen eine geistige Einschränkung vorliegt (Kommunikation muss möglich sein

 

Bei mehrfach Belastungen wird geprüft welche Einschränkung vorrangig ist. Bei allen Rahmenbedingungen wird der individuelle Bedarf ermittelt und die ambulante Betreuung entsprechend angepasst.

 

3. § 41 SGB VIII

junge Menschen von 18-21 Jahre bei denen die obigen Vorraussetzungen gegeben sind. Hier muss eine Einzelvereinbarung mit dem Jugendamt stattfinden.